Artikel 6 RL 2004/17/EG

Postdienste

(1) Unter diese Richtlinie fällt die Bereitstellung von Postdiensten oder — unter den Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe c) — von anderen Diensten als Postdiensten.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG gelten folgende Definitionen:

a)
„Postsendung” ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;
b)
„Postdienste” sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Diese Dienste umfassen:

„reservierte Postdienste” : Postdienste, die nach Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG reserviert sind oder reserviert werden können;

„sonstige Postdienste” : Postdienste, die nach Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG nicht reserviert werden können;

c)
„andere Dienste als Postdienste” sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:

Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand, wie beispielsweise „Mailroom management” );

Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen);

Dienste, die nicht unter Buchstabe a) erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen;

Finanzdienstleistungen gemäß den in Kategorie 6 von Anhang XVII Teil A und in Artikel 24 Buchstabe c) getroffenen Festlegungen, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen;

philatelistische Dienstleistungen und

logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird),

sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Buchstabens b) erster oder zweiter Gedankenstrich erbringt, und die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 bezüglich der unter diese Gedankenstriche fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind.

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