Artikel 7 RL 2004/17/EG
Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie Häfen und Flughäfen
Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke
- a)
- des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen oder
- b)
- der Bereitstellung von Flughäfen, Häfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr.
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