Artikel 8 RL 2004/17/EG

Verzeichnis der Auftraggeber

Die nicht erschöpfenden Verzeichnisse der Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie sind in den Anhängen I bis X aufgeführt. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission regelmäßig die Änderungen ihrer Verzeichnisse bekannt.

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