ANHANG XIV RL 2004/17/EG
IN DIE BEKANNTMACHUNG ÜBER DAS BESTEHEN EINES PRÜFUNGSSYSTEMS AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN
- 1.
- Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fernschreib- und Faxnummer des Auftraggebers.
- 2.
- Ggf. Angabe, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert ist oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.
- 3.
- Zweck des Prüfungssystems (Beschreibung der Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen oder der entsprechenden Kategorien, die unter Anwendung dieses Systems beschafft werden sollen — Nomenklatur-Referenznummer/n).
- 4.
- Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation entsprechend dem System erfüllen müssen, sowie Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird. Ist die Beschreibung dieser Anforderungen und Prüfmethoden sehr ausführlich und basiert sie auf Unterlagen, die für die interessierten Wirtschaftsteilnehmer zugänglich sind, reichen eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen und Methoden und ein Verweis auf diese Unterlagen aus.
- 5.
- Dauer der Gültigkeit des Prüfungssystems und Formalitäten für seine Verlängerung.
- 6.
- Angabe darüber, ob die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient.
- 7.
- Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte und Unterlagen über das Prüfungssystem verfügbar sind (wenn es sich um eine andere als die unter Ziffer 1 genannten Anschriften handelt).
- 8.
- Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
- 9.
- Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien nach Artikel 55: „niedrigster Preis” oder „wirtschaftlich günstigstes Angebot” . Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie nicht in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung enthalten sind.
- 10.
- Sonstige einschlägige Auskünfte.
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