ANHANG XXII RL 2004/17/EG
ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG DER FRISTEN NACH ARTIKEL 45
Frist | Elektronische Übermittlung der Vergabebekanntmachung | Verdingungsunterlagen elektronisch verfügbar | Elektronische Übermittlung und elektronisch verfügbare Verdingungsunterlagen | Auswirkung nach Absatz 7 Unterabsatz 1 | Auswirkung nach Absatz 7 Unterabsatz 2 |
52 | 45 | 47 | 40 | keine | keine |
A. Allgemeine Frist | Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung | Verdingungsunterlagen elektronisch verfügbar | Elektronische Übermittlung und elektronisch verfügbare Verdingungsunterlagen | Auswirkung nach Absatz 7 Unterabsatz 1 | Auswirkung nach Absatz 7 Unterabsatz 2 |
36 | 29 | 31 | 24 | keine | keine |
B. Mindestfrist | Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung | Verdingungsunterlagen elektronisch verfügbar | Elektronische Übermittlung und elektronisch verfügbare Verdingungsunterlagen | Auswirkung nach Absatz 7 Unterabsatz 1 | Auswirkung nach Absatz 7 Unterabsatz 2 |
22 | 15 | 17 | 10 | Die Frist von 10 Tagen wird auf 15 Tage verlängert | Die Frist von 17 Tagen wird auf 22 Tage verlängert |
Allgemeine Frist | Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung | Verdingungsunterlagen elektronisch verfügbar | Elektronische Übermittlung und elektronisch verfügbare Verdingungsunterlagen | Auswirkung nach Absatz 8 Unterabsatz 1 | Auswirkung nach Absatz 8 Unterabsatz 2 |
37 | 30 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | keine | nicht anwendbar |
Mindestfrist | Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung | Verdingungsunterlagen elektronisch verfügbar | Elektronische Übermittlung und elektronisch verfügbare Verdingungsunterlagen | Auswirkung nach Absatz 8 Unterabsatz 1 | Auswirkung nach Absatz 8 Unterabsatz 2 |
22 | 15 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | keine | nicht anwendbar |
Mindestfrist | Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung | Verdingungsunterlagen elektronisch verfügbar | Elektronische Übermittlung und elektronisch verfügbare Verdingungsunterlagen | Auswirkung nach Absatz 8 Unterabsatz 1 | Auswirkung nach Absatz 8 Unterabsatz 2 |
15 | 8 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Die Frist von 8 Tagen wird auf 15 Tage verlängert | nicht anwendbar |
A. Allgemeine Frist | Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung | Verdingungsunterlagen elektronisch verfügbar | Elektronische Übermittlung und elektronisch verfügbare Verdingungsunterlagen | Auswirkung nach Absatz 8 Unterabsatz 1 | Auswirkung nach Absatz 8 Unterabsatz 2 |
24 | nicht anwendbar | 19 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | keine |
B. Mindestfrist | Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung | Verdingungsunterlagen elektronisch verfügbar | Elektronische Übermittlung und elektronisch verfügbare Verdingungsunterlagen | Auswirkung nach Absatz 8 Unterabsatz 1 | Auswirkung nach Absatz 8 Unterabsatz 2 |
10 | nicht anwendbar | 5 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Die Frist von 5 Tagen wird auf 10 Tage verlängert |
C. einvernehmlich festgelegte Frist | Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung | Verdingungsunterlagen elektronisch verfügbar | Elektronische Übermittlung und elektronisch verfügbare Verdingungsunterlagen | Auswirkung nach Absatz 8 Unterabsatz 1 | Auswirkung nach Absatz 8 Unterabsatz 2 |
nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar |
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