ANHANG XXIV RL 2004/17/EG

ANFORDERUNGEN AN DIE VORRICHTUNGEN FÜR DEN ELEKTRONISCHEN EINGANG VON ANGEBOTEN/ANTRÄGEN AUF TEILNAHME, PRÜFUNGSANTRÄGEN ODER PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE

1. Die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Angebote/Anträge auf Teilnahme, Prüfungsanträge sowie der Pläne und Entwürfe müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren mindestens gewährleisten, dass

a)
elektronische Signaturen von Angeboten/Anträgen auf Teilnahme, Prüfungsanträgen und betreffend den Versand von Plänen und Entwürfen den einzelstaatlichen Vorschriften gemäß der Richtlinie 1999/93/EG(1) entsprechen;
b)
die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote, der Anträge auf Teilnahme, der Prüfungsanträge und der Vorlage von Plänen und Entwürfen genau bestimmt werden können;
c)
es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß diesen Anforderungen übermittelten Daten haben kann;
d)
es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt;
e)
die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;
f)
in den verschiedenen Phasen des Verfahrens der Prüfung, der Auftragserteilung bzw. des Wettbewerbs der Zugang zu allen bzw. zu einem Teil der vorgelegten Daten nur möglich ist, wenn die befugten Personen gleichzeitig tätig werden;
g)
der Zugang zu den übermittelten Daten bei gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;
h)
die eingegangenen und gemäß diesen Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

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