Artikel 71 RL 2004/18/EG

Kommunikationsmittel

(1) Artikel 42 Absätze 1, 2 und 4 gilt für jede Übermittlung von Informationen über Wettbewerbe.

(2) Die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen erfolgen dergestalt, dass Vollständigkeit und Vertraulichkeit aller von den Teilnehmern des Wettbewerbs übermittelten Informationen gewährleistet sind und das Preisgericht vom Inhalt der Pläne und Entwürfe erst Kenntnis erhält, wenn die Frist für ihre Vorlage verstrichen ist.

(3) Für die Vorrichtungen, die für den elektronischen Empfang der Pläne und Entwürfe verwendet werden, gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
Die Informationen über die Spezifikationen, die für den elektronischen Empfang der Pläne und Entwürfe erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen, die für den elektronischen Empfang der Pläne und Entwürfe verwendet werden, den Anforderungen des Anhangs X genügen;
b)
die Mitgliedstaaten können Systeme der freiwilligen Akkreditierung, die zu einem verbesserten Angebot von Zertifizierungsdiensten für diese Vorrichtungen führen sollen, einführen oder beibehalten.

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