Artikel 72 RL 2004/18/EG
Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer
Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl legen die öffentlichen Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Eignungskriterien fest. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
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