ANHANG IX TEIL C RL 2004/18/EG

ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

für Belgien das „Registre du commerce — Handelsregister” und die „Ordres professionnels — Beroepsorden” ,

für Bulgarien das „Търговски регистър” ,

für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen” ,

für Deutschland das „Handelsregister” , die „Handwerksrolle” , das „Vereinsregister” , das „Partnerschaftsregister” und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder” ,

für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge des Anhangs IA das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών” sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών” ,

für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda” ,

für Frankreich das „Registre du commerce” und das „Répertoire des métiers” ,

für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj” oder „Obrtni registar Republike Hrvatske” ,

im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of companies” oder des „Registrar of Friendly Societies” oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.

für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato” , das „Registro delle commissioni provinciali per l'artigianato” oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali” ,

für Luxemburg das „Registre aux firmes” und das „Rôle de la Chambre des métiers” ,

für die Niederlande das „Handelsregister” ,

für Österreich das „Firmenbuch” , das „Gewerberegister” und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern” ,

für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas” ,

für Rumänien das „Registrul Comerțului” ,

für Finnland das „Kaupparekisteri” und das „Handelsregistret” ,

für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren” ,

im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of companies” oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.

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