ANHANG IX TEIL B RL 2004/18/EG

ÖFFENTLICHE LIEFERAUFTRÄGE

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

für Belgien das „Registre du commerce” — „Handelsregister” ,

für Bulgarien das „Търговски регистър” ,

für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen” ,

für Deutschland das „Handelsregister” und „Handwerksrolle” ,

für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο” ,

für Spanien das „Registro Mercantil” oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben,

für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés” und das „Répertoire des métiers” ,

für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj” oder „Obrtni registar Republike Hrvatske” ,

im Fall Irlands kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies” oder des „Registrar of Friendly Societies” vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated” oder „registered” ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt.

für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato” und das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato” ,

für Luxemburg das „Registre aux firmes” und das „Rôle de la Chambre des métiers” ,

für die Niederlande das „Handelsregister” ,

für Österreich das „Firmenbuch” , das „Gewerberegister” und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern” ,

für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas” ,

für Rumänien das „Registrul Comerțului” ,

für Finnland das „Kaupparekisteri” und das „Handelsregistret” ,

für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren” ,

im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies” vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated” oder „registered” ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.