ANHANG IX TEIL A RL 2004/18/EG
ÖFFENTLICHE BAUAUFTRÄGE
Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:
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für Belgien das „Registre du Commerce” — „Handelsregister” ,
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für Bulgarien das „Търговски регистър” ,
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für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen”
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für Deutschland das „Handelsregister” und die „Handwerksrolle” ,
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für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων” — MEEΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ),
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für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda” ,
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für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétes” und das „Répertoire des métiers” ,
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für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj” oder „Obrtni registar Republike Hrvatske” ,
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im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies” oder des „Registrar of Friendly Societies” oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,
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für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato” ,
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für Luxemburg das „Registre aux firmes” und das „Rôle de la Chambre des métiers” ,
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für die Niederlande das „Handelsregister” ,
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für Österreich das „Firmenbuch” , das „Gewerberegister” und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern” ,
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für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário” (IMOPPI),
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für Rumänien das „Registrul Comerțului” ,
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für Finnland das „Kaupparekisteri” / „Handelsregistret” ,
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für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren” ,
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im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies” vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.
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