Artikel 15 MID (RL 2004/22/EG)
Messgeräteausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Messgeräteausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(5) Die Kommission stellt sicher, dass zweckdienliche Informationen über die gemäß Artikel 16 geplanten Maßnahmen interessierten Kreisen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
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