Artikel 16 MID (RL 2004/22/EG)

Aufgaben des Messgeräteausschusses

(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren alle geeigneten Maßnahmen treffen, um

a)
auf von der OIML erstellte normative Dokumente hinzuweisen und in einer Liste die Teile davon anzugeben, bei deren Einhaltung von der Konformität mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie ausgegangen wird;
b)
die Fundstellen der in Buchstabe a) genannten normativen Dokumente mit der entsprechenden Liste im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, zu veröffentlichen.

(2) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die gerätespezifischen Anhänge (MI-001 bis MI-010) hinsichtlich folgender Aspekte ändern:

a)
Fehlergrenzen und Genauigkeitsklassen,
b)
Nennbetriebsbedingungen,
c)
Grenzwerte,
d)
Störfestigkeit.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass ein normatives Dokument, dessen Fundstellen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht wurden, den in Anhang I und den entsprechenden gerätespezifischen Anhängen genannten grundlegenden Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Mitgliedstaat oder die Kommission den Messgeräteausschuss mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren mit, ob die Fundstellen des normativen Dokuments aus der Veröffentlichung im Amtsblatt zu streichen sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen treffen, um interessierte Kreise auf nationaler Ebene zu den Arbeiten der OIML, die den Geltungsbereich dieser Richtlinie betreffen, zu konsultieren.

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