Artikel 10 RL 2004/35/EG

Frist für die Kostenerstattung

Die zuständige Behörde ist befugt, gegen den Betreiber oder gegebenenfalls den Dritten, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, ein Verfahren zur Kostenerstattung in Bezug auf alle gemäß dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahmen oder ab dem Zeitpunkt der Ermittlung des haftbaren Betreibers oder des betreffenden Dritten einzuleiten, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

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