Artikel 8 RL 2004/36/EG

Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die praktischen Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 3, 4 und 5.

(2) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 gesammelten Informationen kann die Kommission

a)
nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen treffen, um die Durchführung der Artikel 3, 4 und 5 zu erleichtern, so z. B.:

die Festlegung des Formats für die Datenspeicherung und -weitergabe,

die Einrichtung oder Unterstützung der jeweiligen Stellen, die für die Verwaltung und Nutzung der für die Erhebung und den Austausch von Informationen erforderlichen Instrumente zuständig sind;

b)
die Bedingungen für die Durchführung von Vorfeldinspektionen, einschließlich systematischer Vorfeldinspektionen festlegen, und ein Verzeichnis der zu erhebenden Informationen erstellen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 erhaltenen Informationen kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden werden, angemessene Vorfeld-inspektionen und andere Überwachungsmaßnahmen, insbesondere bei einem bestimmten Betreiber oder bei Betreibern eines bestimmten Drittstaates, durchzuführen, bis die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaates zufrieden stellende Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erlassen hat.

(4) Die Kommission kann alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und diese bei der Verbesserung ihrer Möglichkeiten bei der Aufsicht der Luftverkehrssicherheit zu unterstützen.

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