Artikel 7 RL 2004/36/EG
Flugverbot
(1) Besteht aufgrund der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards ein eindeutiges Risiko für die Luftverkehrssicherheit, so sollte der Betreiber des Luftfahrzeugs vor dem Abflug Maßnahmen zur Mängelbehebung ergreifen. Ist die zuständige Behörde, die die Vorfeldinspektion durchführt, nicht davon überzeugt, dass vor dem Abflug eine Mängelbehebung vorgenommen wird, so spricht sie ein Flugverbot für das Luftfahrzeug aus, bis die Gefahr beseitigt ist, und unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Betreibers und des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs.
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Inspektion durchführt, kann in Abstimmung mit dem Staat, der für den Betrieb des betreffenden Luftfahrzeugs verantwortlich ist, oder dem Eintragungsstaat des betreffenden Luftfahrzeugs die erforderlichen Bedingungen festlegen, unter denen zugelassen werden kann, dass das Luftfahrzeug zu einem anderen Flughafen fliegt, auf dem eine Behebung der Mängel möglich ist. Wirkt sich der Mangel auf die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses des Luftfahrzeugs aus, darf das Flugverbot nur aufgehoben werden, wenn der Betreiber die Genehmigung des bzw. der Staaten erhalten hat, die auf dem betreffenden Flug überflogen werden.
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