Artikel 6 RL 2004/36/EG

Schutz und Weitergabe von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Vertraulichkeit der Informationen, die sie gemäß Artikel 5 erhalten. Sie nutzen diese Informationen ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie.

(2) Die Kommission veröffentlicht jährlich einen zusammenfassenden Bericht, der der Öffentlichkeit und der beteiligten Wirtschaft zugänglich ist und eine Analyse aller gemäß Artikel 5 erhaltenen Informationen enthält. Die Analyse muss einfach und leicht verständlich sein und angeben, ob ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für Fluggäste vorliegt. Die Quelle dieser Informationen ist in der Analyse anonymisiert.

(3) Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beschließt die Kommission von sich aus Maßnahmen zur Weitergabe der in Absatz 1 genannten Informationen an interessierte Kreise sowie die Bedingungen hierfür. Grundlage dieser Maßnahmen, die allgemein oder einzelfallbezogen sein können, ist die Notwendigkeit,

Personen und Stellen die Informationen bereitzustellen, die sie zur Verbesserung der zivilen Luftverkehrssicherheit benötigen;

die Weitergabe von Informationen auf das für die Zwecke ihrer Nutzer unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, damit eine angemessene Vertraulichkeit dieser Informationen gewährleistet ist.

Die einzelfallbezogenen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren festgelegt.

Die allgemeinen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Werden freiwillig Hinweise auf Mängel von Luftfahrzeugen gegeben, so werden die Vorfeldinspektionsberichte nach Artikel 4 Absatz 4 bezüglich der Quelle dieser Hinweise anonymisiert.

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