Artikel 5 RL 2004/36/EG

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beteiligen sich an einem gegenseitigen Informationsaustausch. Die betreffenden Informationen umfassen auf Anforderung einer zuständigen Behörde eine Liste der für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen des betreffenden Mitgliedstaats, wobei für jedes Kalenderjahr die Zahl der durchgeführten Vorfeldinspektionen und die Zahl der Flugbewegungen von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten an jedem auf der Liste aufgeführten Flughafen anzugeben ist.

(2) Alle in Artikel 3 genannten Standardberichte und die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Vorfeldinspektionsberichte werden der Kommission und auf Anforderung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) unverzüglich zur Verfügung gestellt.

(3) Ergibt ein Standardbericht, dass mögliche Sicherheitsrisiken bestehen, oder ein Vorfeldinspektionsbericht, dass ein Luftfahrzeug nicht den internationalen Sicherheitsstandards genügt und möglicherweise eine Bedrohung für die Sicherheit darstellen kann, so wird der Bericht unverzüglich an alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission übermittelt.

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