Artikel 4 RL 2004/36/EG

Vorfeldinspektion

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die geeigneten Mittel bereit, um sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge aus Drittstaaten, die auf einem seiner für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen landen und bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung internationaler Sicherheitsstandards besteht, Vorfeldinspektionen unterzogen werden. Bei der Durchführung dieser Verfahren richtet die zuständige Behörde ihre besondere Aufmerksamkeit auf Luftfahrzeuge,

zu denen Hinweise auf einen schlechten Instandhaltungszustand oder offensichtliche Schäden oder Mängel eingegangen sind,

bei denen seit dem Einflug in den Luftraum eines Mitgliedstaats außergewöhnliche Manöver beobachtet wurden, die zu schwerwiegenden Sicherheitsbedenken Anlass geben,

bei denen im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion Mängel festgestellt wurden, die zu schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards durch das betreffende Luftfahrzeug Anlass gaben, und bei denen der Mitgliedstaat befürchtet, dass die Mängel nicht behoben wurden,

bei denen Anzeichen dafür vorliegen, dass die zuständigen Behörden des Eintragungsstaats möglicherweise keine ordnungsgemäße Sicherheitsaufsicht ausüben, oder

wenn die nach Artikel 3 erhobenen Informationen zu Bedenken hinsichtlich des Betreibers Anlass geben oder wenn im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion an einem Luftfahrzeug, das von demselben Betreiber eingesetzt wird, Mängel festgestellt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten können Regeln festlegen, nach denen Vorfeldinspektionen auch ohne Vorliegen eines besonderen Verdachts nach einem Stichprobenverfahren durchgeführt werden, sofern diese Regeln mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Völkerrecht im Einklang stehen. Ein derartiges Verfahren ist jedoch auf eine nichtdiskriminierende Weise durchzuführen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3 beschlossene angemessene Vorfeldinspektionen und andereÜberwachungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(4) Die Vorfeldinspektion wird nach dem Verfahren des Anhangs II durchgeführt; dazu wird ein Vorfeldinspektionsbericht verwendet, der zumindest die im Musterformular in Anhang II aufgeführten Positionen enthält. Nach Abschluss der Vorfeldinspektion wird der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder ein Vertreter des Betreibers des Luftfahrzeugs vom Ergebnis der Vorfeldinspektion in Kenntnis gesetzt und, sofern erhebliche Mängel festgestellt wurden, wird der Bericht dem Betreiber des Luftfahrzeugs und den betreffenden zuständigen Behörden übermittelt.

(5) Bei der Durchführung einer Vorfeldinspektion gemäß dieser Richtlinie bemüht sich die betreffende zuständige Behörde nach besten Kräften, eine unverhältnismäßige Verspätung des inspizierten Luftfahrzeugs zu vermeiden.

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