Artikel 3 RL 2004/36/EG
Erhebung von Informationen
Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren zur Erhebung aller Informationen ein, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels als nützlich erachtet werden; dazu gehören
- a)
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wichtige Sicherheitsinformationen, die insbesondere
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aus Pilotenberichten,
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aus Berichten von Instandhaltungsbetrieben,
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aus Berichten über besondere Vorkommnisse,
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durch sonstige, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unabhängige Stellen,
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aus Beschwerden
gewonnen werden;
- b)
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Informationen über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion ergriffen werden, wie
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Verhängung eines Flugverbots für ein Luftfahrzeug,
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Verweigerung der Einflugerlaubnis in einen Mitgliedstaat für ein Luftfahrzeug oder einen Betreiber,
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geforderte Abhilfemaßnahmen,
- —
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Kontakte mit der für den Betreiber zuständigen Behörde;
- c)
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nachträgliche Informationen über den Betreiber wie
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durchgeführte Abhilfemaßnahmen,
- —
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erneutes Auftreten von Unregelmäßigkeiten.
Diese Informationen werden auf einem Standardberichtsformular festgehalten, das die im Musterformular in Anhang I aufgeführten Positionen enthält.
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