Artikel 3 RL 2004/36/EG

Erhebung von Informationen

Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren zur Erhebung aller Informationen ein, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels als nützlich erachtet werden; dazu gehören

a)
wichtige Sicherheitsinformationen, die insbesondere

aus Pilotenberichten,

aus Berichten von Instandhaltungsbetrieben,

aus Berichten über besondere Vorkommnisse,

durch sonstige, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unabhängige Stellen,

aus Beschwerden

gewonnen werden;

b)
Informationen über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion ergriffen werden, wie

Verhängung eines Flugverbots für ein Luftfahrzeug,

Verweigerung der Einflugerlaubnis in einen Mitgliedstaat für ein Luftfahrzeug oder einen Betreiber,

geforderte Abhilfemaßnahmen,

Kontakte mit der für den Betreiber zuständigen Behörde;

c)
nachträgliche Informationen über den Betreiber wie

durchgeführte Abhilfemaßnahmen,

erneutes Auftreten von Unregelmäßigkeiten.

Diese Informationen werden auf einem Standardberichtsformular festgehalten, das die im Musterformular in Anhang I aufgeführten Positionen enthält.

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