Artikel 3 RL 2004/36/EG

Erhebung von Informationen

Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren zur Erhebung aller Informationen ein, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels als nützlich erachtet werden; dazu gehören

a)
wichtige Sicherheitsinformationen, die insbesondere

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aus Pilotenberichten,

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aus Berichten von Instandhaltungsbetrieben,

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aus Berichten über besondere Vorkommnisse,

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durch sonstige, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unabhängige Stellen,

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aus Beschwerden

gewonnen werden;

b)
Informationen über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion ergriffen werden, wie

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Verhängung eines Flugverbots für ein Luftfahrzeug,

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Verweigerung der Einflugerlaubnis in einen Mitgliedstaat für ein Luftfahrzeug oder einen Betreiber,

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geforderte Abhilfemaßnahmen,

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Kontakte mit der für den Betreiber zuständigen Behörde;

c)
nachträgliche Informationen über den Betreiber wie

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durchgeführte Abhilfemaßnahmen,

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erneutes Auftreten von Unregelmäßigkeiten.

Diese Informationen werden auf einem Standardberichtsformular festgehalten, das die im Musterformular in Anhang I aufgeführten Positionen enthält.

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