Artikel 2 RL 2004/36/EG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a) „Flugverbot”
- das förmliche Verbot, mit dem einem Luftfahrzeug das Verlassen eines Flughafens untersagt wird, und das Ergreifen der erforderlichen Schritte zum Festhalten des Luftfahrzeugs;
- b) „internationale Sicherheitsstandards”
- die Sicherheitsstandards gemäß dem Abkommen von Chicago und seiner Anhänge in der zum Zeitpunkt der Inspektion geltenden Fassung;
- c) „Vorfeldinspektion”
- die Untersuchung von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten gemäß Anhang II;
- d) „Luftfahrzeug aus einem Drittstaat”
- ein Luftfahrzeug, das nicht unter der Kontrolle einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats verwendet oder betrieben wird.
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