Artikel 2 RL 2004/36/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Flugverbot”
das förmliche Verbot, mit dem einem Luftfahrzeug das Verlassen eines Flughafens untersagt wird, und das Ergreifen der erforderlichen Schritte zum Festhalten des Luftfahrzeugs;
b) „internationale Sicherheitsstandards”
die Sicherheitsstandards gemäß dem Abkommen von Chicago und seiner Anhänge in der zum Zeitpunkt der Inspektion geltenden Fassung;
c) „Vorfeldinspektion”
die Untersuchung von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten gemäß Anhang II;
d) „Luftfahrzeug aus einem Drittstaat”
ein Luftfahrzeug, das nicht unter der Kontrolle einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats verwendet oder betrieben wird.

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