Artikel 1 RL 2004/36/EG

Anwendungsbereich und Ziel

(1) Im Rahmen der Gesamtstrategie der Gemeinschaft, die in der Festlegung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Luftverkehrssicherheit in Europa besteht, wird mit dieser Richtlinie ein harmonisiertes Konzept zur wirksamen Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards innerhalb der Gemeinschaft eingeführt, indem die Regeln und Verfahren für Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in den Mitgliedstaaten anfliegen, harmonisiert werden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, von dieser Richtlinie nicht erfasste Inspektionen durchzuführen und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Völkerrecht Luftfahrzeugen, die ihre Flughäfen anfliegen, den Weiterflug oder künftigen Einflug zu verbieten oder ihnen Bedingungen aufzuerlegen.

(3) Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Abkommens von Chicago und Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5700 kg, die nicht im gewerbsmäßigen Luftverkehr betrieben werden, fallen nicht unter diese Richtlinie.

(4) Die Anwendung dieser Richtlinie auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.

(5) Die Anwendung dieser Richtlinie auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über diesen Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

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