Präambel RL 2004/36/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3) aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 26. Februar 2004 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 1996 zu der Flugzeugkatastrophe vor der Küste der Dominikanischen Republik(4) wird betont, dass die Gemeinschaft eine aktivere Rolle spielen und ein Konzept entwickeln muss, mit dem die Sicherheit ihrer Bürger, die mit dem Flugzeug reisen oder in der Nähe von Flughäfen leben, erhöht wird.
(2)
Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung mit dem Titel „Entwicklung einer Gemeinschaftsstrategie zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit” vorgelegt.
(3)
In dieser Mitteilung wird eindeutig festgestellt, dass die Sicherheit deutlich erhöht werden kann, wenn gewährleistet wird, dass Luftfahrzeuge in vollem Umfang den internationalen Sicherheitsstandards genügen, die in den Anhängen des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (nachstehend „Abkommen von Chicago” genannt) enthalten sind.
(4)
Um ein einheitliches, hohes Niveau der zivilen Luftverkehrssicherheit in Europa festzulegen und aufrechtzuerhalten, sollte ein harmonisiertes Konzept zur wirksamen Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards innerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollten die Regeln und Verfahren für Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in den Mitgliedstaaten anfliegen, harmonisiert werden.
(5)
Mit einem harmonisierten Konzept zur wirksamen Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards durch die Mitgliedstaaten werden Wettbewerbsverfälschungen vermieden. Eine gemeinsame Haltung gegenüber Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die internationale Sicherheitsstandards nicht einhalten, wird für die Stellung der Mitgliedstaaten von Vorteil sein.
(6)
Luftfahrzeuge, die Flughäfen in den Mitgliedstaaten anfliegen, sollten einer Inspektion unterzogen werden, wenn der Verdacht der Nichteinhaltung internationaler Sicherheitsstandards besteht.
(7)
Inspektionen können auch ohne Vorliegen eines besonderen Verdachts nach einem Stichprobenverfahren durchgeführt werden, sofern das Gemeinschaftsrecht und das Völkerrecht gewahrt werden. Die Inspektionen sollten insbesondere auf eine nichtdiskriminierende Weise durchgeführt werden.
(8)
Die Inspektionen könnten verstärkt bei solchen Luftfahrzeugen durchgeführt werden, bei denen in der Vergangenheit schon häufiger Mängel festgestellt wurden, oder bei Luftfahrzeugen von Fluggesellschaften, deren Luftfahrzeuge schon häufiger aufgefallen sind.
(9)
Informationen, die in einem Mitgliedstaat erhoben werden, sollten allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt werden, um eine möglichst effiziente Überwachung der Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards durch Luftfahrzeuge aus Drittstaaten sicherzustellen.
(10)
Aus den genannten Gründen besteht auf Gemeinschaftsebene Bedarf an einem Verfahren für die Untersuchung von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten sowie an entsprechenden Mechanismen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beim Informationsaustausch.
(11)
Wegen der Schutzwürdigkeit sicherheitsbezogener Informationen sollten die Mitgliedstaaten gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Vertraulichkeit der von ihnen erhaltenen Informationen ergreifen.
(12)
Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(5) sollte die Kommission Maßnahmen zur Weitergabe derartiger Informationen an interessierte Kreise sowie die Bedingungen hierfür beschließen.
(13)
Für Luftfahrzeuge, an denen Maßnahmen zur Mängelbehebung vorgenommen werden müssen, sollte bis zur Behebung des Verstoßes gegen internationale Sicherheitsstandards ein Flugverbot ausgesprochen werden, sofern die betreffenden Mängel ein eindeutiges Sicherheitsrisiko darstellen.
(14)
Wenn der Flughafen, an dem die Inspektion durchgeführt wird, nicht über die entsprechenden Einrichtungen verfügt, muss die zuständige Behörde unter Umständen den Überführungsflug des Luftfahrzeugs zu einem geeigneten Flughafen genehmigen, sofern die Bedingungen für einen sicheren Überführungsflug erfüllt sind.
(15)
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie sollte die Kommission von dem durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt(6) eingesetzten Ausschuss unterstützt werden.
(16)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.
(17)
Die Kommission sollte dem durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 eingesetzten Ausschuss die im Rahmen anderer Gemeinschaftsmaßnahmen erstellten Statistiken und gesammelten Informationen über besondere Vorkommnisse zur Verfügung stellen, die bei der Aufdeckung von Mängeln, die eine Gefahr für die zivile Luftverkehrssicherheit darstellen, relevant sein könnten.
(18)
Der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities, JAA) und der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) ist Rechnung zu tragen. Zudem sollte das Fachwissen in Verfahren zur Beurteilung der Sicherheit ausländischer Luftfahrzeuge (SAFA) bestmöglich genutzt werden.
(19)
Die Rolle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) im Rahmen der zivilen Luftverkehrssicherheitspolitik sollte beachtet werden; hierzu gehört auch die Ausarbeitung von Verfahren zur Festlegung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Luftverkehrssicherheit in Europa.
(20)
Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 351.

(2)

ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 33.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2002 (ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 343), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Juni 2003 (ABl. C 233 E vom 30.9.2003, S. 12) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. April 2004 und Beschluss des Rates vom 30. März 2004.

(4)

ABl. C 65 vom 4.3.1996, S. 172.

(5)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(6)

ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1).

(7)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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