Artikel 9 RL 2004/36/EG
Auferlegung von Betriebsverboten oder -bedingungen
Beschließt ein Mitgliedstaat, den Flugbetrieb eines bestimmten Betreibers oder der Betreiber eines bestimmten Drittstaates auf seinen Flughäfen zu verbieten oder Bedingungen zu unterwerfen, bis die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaates zufrieden stellende Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erlassen hat, so
- a)
- unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission über die getroffenen Maßnahmen, die diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet;
- b)
- kann die Kommission gemäß dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren die Empfehlungen abgeben und die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet; sie kann des Weiteren die gemäß Buchstabe a) notifizierten Maßnahmen nach Vorlage eines Entwurfs der zu treffenden Maßnahmen gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren auf die gesamte Gemeinschaft ausweiten.
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