Artikel 15 CMD (RL 2004/37/EG)

Aufbewahrung der Unterlagen

(1) Die in Artikel 12 Buchstabe c) genannte Liste und die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis mindestens vierzig Jahre lang aufzubewahren.

(2) Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

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