Artikel 16 CMD (RL 2004/37/EG)

Grenzwerte

(1) Das Europäische Parlament und der Rat legen nach dem Verfahren des Artikels 153 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für alle Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxischen Stoffe, bei denen das möglich ist, in Richtlinien Grenzwerte fest, erlassen erforderlichenfalls andere unmittelbar damit zusammenhängende Bestimmungen und stützen sich dabei auf die verfügbaren Informationen einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten.

(2) Die Grenzwerte und die anderen damit unmittelbar zusammenhängenden Bestimmungen sind in Anhang III angegeben.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat legen nach dem Verfahren des Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV biologische Grenzwerte fest und stützen sich dabei auf die verfügbaren Informationen einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten sowie andere einschlägige Gesundheitsüberwachungsinformationen.

(4) Die biologischen Grenzwerte und die anderen Gesundheitsüberwachungsinformationen sind in Anhang IIIa festgelegt.

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