Artikel 16 CMD (RL 2004/37/EG)
Grenzwerte
(1) Der Rat legt nach dem in Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags genannten Verfahren für alle Karzinogene oder Mutagene, bei denen dies möglich ist, durch Richtlinien Grenzwerte fest und erlässt andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen; er stützt sich auf die verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten.
(2) Die Grenzwerte und die anderen damit unmittelbar zusammenhängenden Bestimmungen sind in Anhang III angegeben.
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