Artikel 11 RL 2004/39/EG
Mitgliedschaft in einem zugelassenen Anlegerentschädigungssystem
Die zuständige Behörde überprüft, ob eine Rechtspersönlichkeit, die einen Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma gestellt hat, bei der Zulassung die Anforderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger(1) erfüllt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.
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