Artikel 50 RL 2004/39/EG
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwen-digen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Sie üben diese Befugnisse inner-halb der Grenzen ihres nationalen Rechts entweder
- a)
- direkt oder
- b)
- in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder
- c)
- in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß Artikel 48 Absatz 2 Aufgaben übertragen wurden, oder
- d)
- durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden
aus.
(2) Die Befugnisse gemäß Absatz 1 werden in Einklang mit dem nationalen Recht ausgeübt und umfassen zumindest das Recht,
- a)
- Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,
- b)
- von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,
- c)
- Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
- d)
- bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,
- e)
- vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterbunden werden;
- f)
- das Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,
- g)
- ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,
- h)
- von den Wirtschaftsprüfern zugelassener Wertpapierfirmen und geregelter Märkte die Erteilung von Auskünften zu verlangen,
- i)
- jede Maßnahme zu erlassen, um zu gewährleisten, dass zugelassene Wertpapierfirmen und geregelte Märkte weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen,
- j)
- die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument zu verlangen,
- k)
- den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel zu verlangen, unabhängig davon, ob dieser auf einem geregelten Markt oder über ein anderes Handelssystem stattfindet,
- l)
- eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht zu verweisen,
- m)
- Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.
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