Artikel 50 RL 2004/39/EG

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwen-digen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Sie üben diese Befugnisse inner-halb der Grenzen ihres nationalen Rechts entweder

a)
direkt oder
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder
c)
in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß Artikel 48 Absatz 2 Aufgaben übertragen wurden, oder
d)
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden

aus.

(2) Die Befugnisse gemäß Absatz 1 werden in Einklang mit dem nationalen Recht ausgeübt und umfassen zumindest das Recht,

a)
Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,
b)
von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,
c)
Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
d)
bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,
e)
vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterbunden werden;
f)
das Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,
g)
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,
h)
von den Wirtschaftsprüfern zugelassener Wertpapierfirmen und geregelter Märkte die Erteilung von Auskünften zu verlangen,
i)
jede Maßnahme zu erlassen, um zu gewährleisten, dass zugelassene Wertpapierfirmen und geregelte Märkte weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen,
j)
die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument zu verlangen,
k)
den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel zu verlangen, unabhängig davon, ob dieser auf einem geregelten Markt oder über ein anderes Handelssystem stattfindet,
l)
eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht zu verweisen,
m)
Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

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