Artikel 1 RL 2004/42/EG

Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, den Gesamtgehalt an VOC in bestimmten Farben und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der VOC zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.

(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels gleicht diese Richtlinie die technischen Spezifikationen bestimmter Farben und Lacke und Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung an.

(3) Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Produkte.

(4) Diese Richtlinie gilt unbeschadet auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern sowie ihrer Arbeitsumgebung getroffener Maßnahmen, einschließlich Kennzeichnungsvorschriften.

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