Artikel 2 RL 2004/42/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „zuständige Behörde”
die Behörde bzw. Behörden oder Stellen, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten mit der Erfüllung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten betraut sind;
2. „Stoffe”
chemische Elemente und deren Verbindungen, in ihrer natürlichen Form oder industriell hergestellt, unabhängig davon, ob sie in fester oder flüssiger Form oder gasförmig vorliegen;
3. „Gemisch”
Mischungen oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen;
4. „organische Verbindung”
eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;
5. „flüchtige organische Verbindung (VOC)”
eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 oC bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.;
6. „VOC-Gehalt”
die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in der Formulierung des gebrauchsfertigen Produkts. Die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem bestimmten Produkt, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, gilt nicht als Teil des VOC-Gehalts;
7. „organisches Lösemittel”
eine VOC, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Produkten oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Regulierung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;
8. „Beschichtungsstoff”
ein Gemisch - einschließlich aller organischen Lösemittel oder Zubereitungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösemittel enthalten -, das dazu dient, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen;
9. „Film”
eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;
10. „Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb)”
Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;
11. „Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb)”
Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird;
12. „Inverkehrbringen”
die Bereitstellung für Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft gilt als Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.