Artikel 3 RL 2004/42/EG

Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang I aufgeführten Produkte nur dann ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn ihr VOC-Gehalt die in Anhang II festgelegten Grenzwerte nicht übersteigt und die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind.

Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt sind die in Anhang III genannten Analysemethoden zu verwenden.

Für in Anhang I aufgeführte Produkte, denen Lösemittel oder andere lösemittelhaltige Komponenten hinzugefügt werden müssen, damit ein gebrauchsfertiges Produkt vorliegt, gelten die in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten diejenigen Produkte von der Einhaltung der genannten Anforderungen frei, die für die ausschließliche Verwendung im Rahmen einer von der Richtlinie 1999/13/EG erfassten Tätigkeit verkauft werden, soweit diese Tätigkeit in einer gemäß Artikel 3 und 4 jener Richtlinie registrierten oder genehmigten Anlage durchgeführt wird.

(3) Für die Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, die von den zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft werden, können die Mitgliedstaaten für den Verkauf und den Kauf von strikt begrenzten Mengen von Produkten , die die VOC-Grenzwerte des Anhangs II nicht einhalten, Einzellizenzen erteilen

(4) Von dieser Richtlinie erfasste Produkte, die nachweislich vor den in Anhang II festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der für das betreffende Produkt geltenden Anforderung in Verkehr gebracht werden.

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