Artikel 7 RL 2004/42/EG
Berichterstattung
Zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie berichten die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse des Überwachungsprogramms sowie über die Kategorien und Mengen von Produkten, für die eine Lizenz gemäß Artikel 3 Absatz 3 erteilt wurde. Die beiden ersten Berichte werden der Kommission 18 Monate nach den jeweiligen Stichtagen für die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt vorgelegt; im Anschluss daran erfolgt die Berichterstattung alle fünf Jahre. Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren ein gemeinsames Format für die Übermittlung der Überwachungsdaten. Jahresbezogene Daten werden der Kommission auf Anforderung mitgeteilt.
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