Artikel 8 RL 2004/42/EG
Freier Warenverkehr
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Produkten, die von dieser Richtlinie erfasst werden und in gebrauchsfertigem Zustand den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht aufgrund der in dieser Richtlinie behandelten Aspekte verbieten, beschränken oder verhindern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.