Artikel 9 RL 2004/42/EG

Überprüfung

Die Kommission wird aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vorzulegen:

1.
spätestens bis 2008 einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 10 der Richtlinie 2001/81/EG. In diesem Bericht wird Folgendes untersucht:

a)
die Rahmenbedingungen und das Potenzial für Verminderungen des VOC-Gehalts von Produkten, die von der vorliegenden Richtlinie nicht erfasst werden, einschließlich der Aerosole für Farben und Lacke,
b)
die Möglichkeit einer weiteren Verminderung (Stufe II) des VOC-Gehalts von Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung,
c)
alle neuen Aspekte der sozio-ökonomischen Auswirkungen der Anwendung der Stufe II bei Farben und Lacken.

2.
spätestens 30 Monate nach dem Stichtag für die Anwendung der Stufe-II-Grenzwerte für den VOC-Gehalt nach Anhang II einen Bericht, in dem insbesondere die in Artikel 7 genannten Berichte und alle technologischen Entwicklungen bei der Herstellung von Farben, Lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung berücksichtigt werden. In diesem Bericht werden die Rahmenbedingungen und das Potenzial für eine weitere Verminderung des VOC-Gehalts der von dieser Richtlinie erfassten Produkte untersucht, einschließlich der möglichen Unterscheidung zwischen Innen- und Außenfarben bei den Unterkategorien d) und e) in Anhang I Nummer 1.1 und Anhang II Abschnitt A.

Diesen Berichten sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.