Artikel 29 RL 2004/49/EG
Änderung der Richtlinie 95/18/EG
Die Richtlinie 95/18/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 8
Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind erfüllt, wenn das antragstellende Eisenbahnunternehmen über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und die erforderlichen Kenntnisse und/oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der in der Betriebsgenehmigung genannten Geschäftstätigkeit besitzt.
- 2.
- Teil II des Anhangs wird gestrichen.
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