Artikel 30 RL 2004/49/EG
Änderung der Richtlinie 2001/14/EG
Die Richtlinie 2001/14/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur.
- 2.
-
Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:
- f)
- Zugangsvereinbarungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft(*) in der Fassung der Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft(**)
- 3.
- Artikel 32 wird gestrichen.
- 4.
-
Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Kommission prüft auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus in speziellen Fällen die Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen über die Erhebung der Wegeentgelte und die Kapazitätszuweisung; sie entscheidet binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren, ob die betreffende Maßnahme weiterhin angewendet werden darf. Die Kommission teilt ihre Entscheidung dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mit.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.
- (**)
ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 164.
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