Artikel 10 RL 2004/54/EG

Tunnel, deren Entwurf bereits genehmigt wurde, die aber noch nicht für den Verkehr freigegeben wurden

(1) Die Verwaltungsbehörde bewertet Tunnel, deren Entwurf bereits genehmigt wurde, die aber bis zum 1. Mai 2006 nicht für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind, hinsichtlich ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsdokumentation gemäß Anhang II.

(2) Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass ein Tunnel den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entspricht, so teilt sie dem Tunnelmanager mit, dass geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit getroffen werden müssen, und unterrichtet den Sicherheitsbeauftragten hierüber.

(3) Die Inbetriebnahme dieses Tunnels erfolgt nach dem Verfahren des Anhangs II.

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