Artikel 9 RL 2004/54/EG
Tunnel, deren Entwurf noch nicht genehmigt wurde
(1) Tunnel, deren Entwurf nicht bis zum 1. Mai 2006 von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, fallen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
(2) Die Inbetriebnahme dieser Tunnel erfolgt nach dem Verfahren des Anhangs II.
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