Artikel 8 RL 2004/54/EG

Meldung der Verwaltungsbehörde

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Mai 2006 Namen und Anschrift der Verwaltungsbehörde mit. Sie teilen eventuelle spätere Änderungen dieser Angaben innerhalb einer Frist von drei Monaten mit.

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