Artikel 7 RL 2004/54/EG

Untersuchungsstelle

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Untersuchungsstellen Inspektionen, Bewertungen und Prüfungen durchführen. Diese Aufgaben können von der Verwaltungsbehörde selbst wahrgenommen werden. Eine Untersuchungsstelle, die Inspektionen, Bewertungen und Prüfungen durchführt, muss über ein hohes Maß an Sachkunde und über qualitativ hochwertige Verfahren verfügen; sie muss vom Tunnelmanager funktional unabhängig sein.

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