Artikel 13 RL 2004/68/EG
Ermächtigungen
(1) Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren kann Folgendes festgelegt werden:
- a)
- Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie;
- b)
- Vorschriften über die Herkunft der Tiere;
- c)
- Kriterien für die Einstufung zugelassener Drittländer oder Regionen von Drittländern entsprechend ihrem Tierseuchenstatus;
- d)
- Bestimmungen über die Verwendung elektronischer Bescheinigungsmuster gemäß Artikel 7 Buchstabe e);
- e)
- Muster für Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1.
(2) Die Anhänge dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:
- a)
- wissenschaftlichen Gutachten und Erkenntnissen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt neuer Risikobewertungen;
- b)
- technischen Entwicklungen und/oder Änderungen internationaler Standards;
- c)
- der Festlegung von Zielvorgaben für die Tiergesundheit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.