Artikel 13 RL 2004/68/EG

Ermächtigungen

(1) Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren kann Folgendes festgelegt werden:

a)
Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie;
b)
Vorschriften über die Herkunft der Tiere;
c)
Kriterien für die Einstufung zugelassener Drittländer oder Regionen von Drittländern entsprechend ihrem Tierseuchenstatus;
d)
Bestimmungen über die Verwendung elektronischer Bescheinigungsmuster gemäß Artikel 7 Buchstabe e);
e)
Muster für Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1.

(2) Die Anhänge dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:

a)
wissenschaftlichen Gutachten und Erkenntnissen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt neuer Risikobewertungen;
b)
technischen Entwicklungen und/oder Änderungen internationaler Standards;
c)
der Festlegung von Zielvorgaben für die Tiergesundheit.

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