Artikel 12 RL 2004/68/EG

Kontrollen und Buchprüfungen in Drittländern

(1) Sachverständige der Kommission können in Drittländern Kontrollen und/oder Buchprüfungen durchführen, um die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft bzw. die Gleichwertigkeit der Drittlandvorschriften zu überprüfen.

Die Sachverständigen der Kommission können von Sachverständigen der Mitgliedstaaten begleitet werden, die von der Kommission zur Durchführung dieser Kontrollen und/oder Buchprüfungen entsprechend ermächtigt wurden.

(2) Die Kontrollen und/oder Buchprüfungen gemäß Absatz 1 werden im Namen der Gemeinschaft durchgeführt, wobei die Kommission alle anfallenden Kosten trägt.

(3) Das Verfahren für die Durchführung der Kontrollen und/oder Buchprüfungen in Drittländern gemäß Absatz 1 kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt oder geändert werden.

(4) Wird bei einer Kontrolle und/oder Buchprüfung gemäß Absatz 1 ein ernstes Tiergesundheitsrisiko — auch eines, das nicht in direktem Zusammenhang mit den Zielen der Kontrolle/Buchprüfung steht — festgestellt, so trifft die Kommission gemäß Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit, einschließlich der Aussetzung oder des Widerrufs der Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 1.

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