Artikel 11 RL 2004/68/EG

Veterinärbescheinigungen

(1) Bei der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch die Gemeinschaft ist für jede Tiersendung eine Veterinärbescheinigung vorzulegen, die den Anforderungen gemäß Anhang III genügt.

(2) In der Veterinärbescheinigung ist zu bestätigen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie und andere Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft oder gegebenenfalls Vorschriften, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 den genannten Anforderungen gleichwertig sind, eingehalten wurden.

(3) Die Veterinärbescheinigung kann Erklärungen enthalten, die in anderen Hygiene-, Tiergesundheits- und Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen sind.

(4) Die Verwendung der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die Tiergesundheitslage in dem zugelassenen Drittland dies rechtfertigt.

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