Artikel 10 RL 2004/68/EG
Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a) für Einfuhren oder Durchfuhren aus zugelassenen Drittländern, soweit die Einfuhr oder Durchfuhr ausgesetzt oder verboten wurde
Abweichend von Artikel 7 Buchstabe a) kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren eine Frist festgesetzt werden, nach deren Ablauf die Einfuhr oder Durchfuhr lebender Huftiere aus einem zugelassenen Drittland wieder aufgenommen werden kann, wenn sie wegen einer Änderung der Tierseuchenlage ausgesetzt oder verboten war; dabei können zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, die nach der Wiederaufnahme der Einfuhr oder Durchfuhr erfüllt werden müssen.
Bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme der Einfuhr oder Durchfuhr dieser Tiere ist Folgendes zu berücksichtigen:
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internationale Standards,
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das etwaige Vorkommen eines Ausbruchs oder einer Reihe epizootiologisch zusammenhängender Ausbrüche einer der Seuchen gemäß Anhang II in einem geografisch begrenzten Gebiet eines zugelassenen Drittlands oder einer zugelassenen Region,
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die etwaige Tilgung des Ausbruchs oder der Ausbrüche innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
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