Artikel 15 RL 2004/68/EG

Änderung der Richtlinie 90/426/EWG

Die Richtlinie 90/426/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

(1) Die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft ist nur aus Drittländern zulässig, die auf Listen erscheinen, die nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt oder geändert wurden.

Unter Berücksichtigung der Tiergesundheitslage und der Garantien des betreffenden Drittlands für Equiden kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands oder nur auf einen Teil seines Hoheitsgebiets anzuwenden.

Zu diesem Zweck ist auch auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Standards zu berücksichtigen, wie das Drittland diese Standards, insbesondere das Regionalisierungsprinzip, unter Berücksichtigung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr aus anderen Drittländern und aus der Gemeinschaft in seinem eigenen Hoheitsgebiet anwendet und umsetzt.

(2) Bei der Erstellung oder Änderung der Listen gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)
der Gesundheitszustand der Equiden sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, mit besonderem Augenmerk auf exotische Tierseuchen sowie alle Aspekte der allgemeinen Gesundheits- und Umweltsituation in dem Drittland, soweit sie den Gesundheits- und Umweltstatus der Gemeinschaft gefährden könnten;
b)
die Rechtsvorschriften des Drittlands auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
c)
der Aufbau der zuständigen Veterinärbehörde und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste, ihre Beaufsichtigung sowie ihre Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und die hierfür zur Verfügung stehenden Personal- und Laborkapazitäten;
d)
die Garantien der zuständigen Veterinärbehörde des Drittlands für die Beachtung der einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften bzw. für deren Gleichwertigkeit mit den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften;
e)
eine etwaige Mitgliedschaft des Drittlands im Internationalen Tierseuchenamt (OIE) sowie die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der ein Drittland Informationen über das Auftreten von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet übermittelt, insbesondere der Seuchen, die vom OIE und im Anhang A dieser Richtlinie genannt werden;
f)
die Garantien, die das Drittland dahin gehend bietet, dass es die Kommission und die Mitgliedstaaten direkt unterrichtet, und zwar

i)
innerhalb von 24 Stunden über die Bestätigung des Auftretens einer infektiösen Equidenkrankheit gemäß Anhang A sowie über jede Änderung seiner Impfpolitik im Zusammenhang mit diesen Seuchen;
ii)
innerhalb eines angemessenen Zeitraums über vorgeschlagene Änderungen seiner Gesundheitsvorschriften für Equiden, insbesondere mit Blick auf die Einfuhr;
iii)
in regelmäßigen Abständen über den Gesundheitsstatus seines Hoheitsgebiets in Bezug auf Equiden;

g)
etwaige Erfahrungen mit früheren Einfuhren lebender Equiden aus dem Drittland sowie die Ergebnisse etwaiger Einfuhrkontrollen;
h)
die Ergebnisse von Kontrollen und/oder Buchprüfungen der Gemeinschaft in dem Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden oder — wenn die Kommission dies verlangt — der Bericht der zuständigen Behörden über die von ihnen durchgeführten Kontrollen;
i)
den Inhalt der Vorschriften des Drittlands zur Verhinderung und Bekämpfung von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr von Equiden aus anderen Drittländern.

(3) Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit aktuelle Fassungen aller gemäß Absatz 1 erstellten oder geänderten Listen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Diese Listen können mit anderen Listen kombiniert werden, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bereits erstellt werden, und können auch Muster von Gesundheitsbescheinigungen enthalten.

(4) Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren werden für jedes Drittland bzw. für jede Gruppe von Drittländern besondere Einfuhrbedingungen festgelegt, wobei der Equidengesundheitslage in dem (den) betreffenden Drittland (Drittländern) Rechnung zu tragen ist.

(5) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie die Kriterien für die Aufnahme von Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Listen gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

2.
In Artikel 19 wird folgende Ziffer eingefügt:

iv)
kann die Kommission ein Referenzlabor der Gemeinschaft für eine oder mehrere der in Anhang A genannten Krankheiten von Equiden benennen; sie bestimmt Funktionen, Aufgaben und Verfahren für die Zusammenarbeit mit den Laboren, die mit der Diagnose der anstreckenden Krankheiten von Equiden in den Mitgliedstaaten betraut sind.

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