Artikel 2 RL 2004/68/EG
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Drittländer” andere Länder als die Mitgliedstaaten sowie die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinien 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1) und 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebende Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(2) nicht gelten;
- b)
- „zugelassenes Drittland” ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes, aus dem die in Anhang I genannten lebenden Huftiere gemäß Artikel 3 Absatz 1 eingeführt werden dürfen;
- c)
- „amtlicher Tierarzt” einen Tierarzt, der von den Veterinärbehörden eines Drittlands ermächtigt ist, lebende Tiere zu untersuchen und amtliche Gesundheitsbescheinigungen auszustellen;
- d)
- „Huftiere” die in Anhang I genannten Tiere.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
- (2)
ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
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