Artikel 2 RL 2004/68/EG

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Drittländer” andere Länder als die Mitgliedstaaten sowie die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinien 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1) und 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebende Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(2) nicht gelten;
b)
„zugelassenes Drittland” ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes, aus dem die in Anhang I genannten lebenden Huftiere gemäß Artikel 3 Absatz 1 eingeführt werden dürfen;
c)
„amtlicher Tierarzt” einen Tierarzt, der von den Veterinärbehörden eines Drittlands ermächtigt ist, lebende Tiere zu untersuchen und amtliche Gesundheitsbescheinigungen auszustellen;
d)
„Huftiere” die in Anhang I genannten Tiere.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(2)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

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