Artikel 3 RL 2004/68/EG

Zugelassene Drittländer

(1) Lebende Huftiere dürfen nur aus den Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt und durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, die in Listen aufgeführt sind, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt oder geändert wurden.

Unter Berücksichtigung der Tiergesundheitslage und der Garantien des betreffenden Drittlandes für die in Anhang I genannten Tiere kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels auf das gesamte Hoheitsgebiet des zugelassenen Drittlands oder nur auf einen Teil des Hoheitsgebiets dieses Drittlands anzuwenden.

Zu diesem Zweck ist zu berücksichtigen, wie das zugelassene Drittland die einschlägigen internationalen Standards, insbesondere das Regionalisierungsprinzip, unter Berücksichtigung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr aus anderen Drittländern und aus der Gemeinschaft in seinem eigenen Hoheitsgebiet anwendet und umsetzt.

(2) Die Zulassung für die Einfuhr oder die Durchfuhr lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft gemäß Absatz 1 und die spezifischen Tiergesundheitsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 3 können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die Tierseuchenlage in dem zugelassenen Drittland dies rechtfertigt.

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