Artikel 4 RL 2004/68/EG

Erstellung der Listen zugelassener Drittländer

Bei der Erstellung oder Änderung der Listen zugelassener Drittländer ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)
der Gesundheitszustand des Tierbestands sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, mit besonderem Augenmerk auf exotische Tierseuchen sowie alle Aspekte der allgemeinen Gesundheits- und Umweltsituation in dem Land, soweit sie den Gesundheits- und Umweltstatus der Gemeinschaft gefährden könnten;
b)
die Rechtsvorschriften des Drittlands auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
c)
der Aufbau der zuständigen Veterinärbehörde und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste, ihre Beaufsichtigung sowie ihre Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und die hierfür zur Verfügung stehenden Personal- und Laborkapazitäten;
d)
die Garantien der zuständigen Veterinärbehörde des Drittlands für die Beachtung der einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften bzw. für deren Gleichwertigkeit mit den Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft;
e)
eine etwaige Mitgliedschaft des Drittlands im Internationalen Tierseuchenamt (OIE) sowie die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Auftreten von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere der Seuchen auf den Listen des OIE, übermittelt;
f)
die Garantien des Drittlands, die Kommission und die Mitgliedstaaten direkt zu unterrichten, und zwar

i)
innerhalb von 24 Stunden über die Bestätigung des Ausbruchs einer der in Anhang II genannten Tierseuchen und jede Änderung seiner Impfpolitik im Zusammenhang mit diesen Seuchen;
ii)
innerhalb eines angemessenen Zeitraums über vorgeschlagene Änderungen seiner Gesundheitsvorschriften für lebende Huftiere, insbesondere mit Blick auf die Einfuhr;
iii)
in regelmäßigen Abständen über den Tiergesundheitsstatus seines Hoheitsgebiets;

g)
etwaige Erfahrungen mit früheren Einfuhren lebender Tiere aus dem Drittland sowie die Ergebnisse etwaiger Einfuhrkontrollen;
h)
die Ergebnisse von Kontrollen und/oder Buchprüfungen der Gemeinschaft in dem Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden oder — wenn die Kommission dies verlangt — den Bericht der zuständigen Behörden über die von ihnen durchgeführten Kontrollen;
i)
den Inhalt der Vorschriften des Drittlandes zur Verhinderung und Bekämpfung von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Drittländern.

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