Artikel 5 RL 2004/68/EG
Veröffentlichung von Listen zugelassener Drittländer durch die Kommission
Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit alle gemäß Artikel 3 Absatz 1 erstellten oder geänderten Listen auf dem neuesten Stand gehalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Listen können mit anderen Listen kombiniert werden, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bereits erstellt werden, und können auch Bescheinigungsmuster enthalten.
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