Artikel 6 RL 2004/68/EG

Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Huftiere aus zugelassenen Drittländern in bzw. durch die Gemeinschaft

(1) Besondere Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Huftiere aus zugelassenen Drittländern in bzw. durch die Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Dabei kann Folgendes berücksichtigt werden:

a)
die betreffende Tierart;
b)
das Alter und das Geschlecht der Tiere;
c)
die vorgesehene Bestimmung oder der vorgesehene Verwendungszweck der Tiere;
d)
die nach der Einfuhr der Tiere in die Gemeinschaft zu treffenden Maßnahmen;
e)
etwaige Sondervorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel.

(2) Die besonderen Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1 stützen sich auf die Gemeinschaftsvorschriften für Tierseuchen, für die die betreffenden Tiere empfänglich sind.

(3) Kann die Gemeinschaft jedoch die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland gebotenen amtlichen Garantien formell anerkennen, so können sich die spezifischen Tiergesundheitsvorschriften auch auf diese Garantien stützen.

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